Art 2 EMRK, Art 3 EMRK
Im Fall des Todes eines Häftlings während eines Hungerstreiks im Gefängnis wurden weder Art 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) im Hinblick auf die Haftbedingungen noch Art 2 EMRK (Recht auf Leben) in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung im Hinblick auf die Untersuchung der Todesumstände verletzt.