1. Ist Art 4 Z 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass sich der Beschluss, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl (EHB) ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw das Verfahren einzustellen, ausschließlich auf die Straftat bezieht, aufgrund deren der EHB ausgestellt worden ist, oder ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, dass sich der Verzicht auf das Verfahren oder die Einstellung des Verfahrens auch auf die gesuchte Person in ihrer Eigenschaft als Verdächtiger/Beschuldigter im Rahmen dieses Verfahrens beziehen muss?