§ 173 StPO, § 174 StPO
Einen Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft sieht die StPO nicht vor.
Die U-Haft ist regelmäßig nicht vor Ende der Strafhaft zu verhängen. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Untersuchungshaft – am Tag bzw wenige Tage zuvor – „bedingt mit dem Ende der Strafhaft zum Verfahren ...“ zu verhängen. Das Ende der anderen Haft stellt (für den Fall der Anrechnung bzw Entschädigung) sodann den Beginn der neuen Haft dar. Einer vorangegangenen Festnahme des Beschuldigten bedarf es in keinem Fall, weil eine solche keine Voraussetzung der Untersuchungshaft ist.