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Verlesung von Aussagen aus Zivilverfahren

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2018/2JSt 2018, 52 Heft 1 v. 1.1.2018

§ 252 Abs 1 StPO, § 252 Abs 2 StPO

Eine Einvernahme als Partei in einem Zivilverfahren ist ein amtliches Schriftstück, das mit dem Ziel errichtet wurde, die Aussage der genannten (dort Klägerin und hier) Zeugin festzuhalten, und unterfällt daher dem (grundsätzlichen) Verlesungsverbot nach § 252 Abs 1 StPO.

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