Der Titel dieses Beitrags entspricht der Schlagzeile auf der Homepage des OGH1 anlässlich der Entscheidung des verstärkten Senats vom 15.11.2017, 12 Os 21/17f.2 Die Entscheidung hat tatsächlich positive Änderungen der Rechtsprechung gebracht, mag die Überschrift auch ein wenig übertrieben erscheinen: Die erste Neuerung betrifft die berühmt-berüchtigte „Abtrennungsjudikatur“: ein mittlerweile sattsam bekannter Begriff, der sogar vom OGH selbst verwendet wird (dazu 1.). Bei der zweiten Neuerung geht es um die Zulässigkeit des Strafaufschubs nach § 39 SMG, wobei diese Frage mit einer Spezialität der OGH-Judikatur, nämlich der Unterscheidung zwischen strafsatz- und strafrahmenändernden Vorschriften, verknüpft wird (dazu 2.).