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Die Umformulierung des § 39 Abs 2 FinStrG durch das AbgÄG 2012 diente bloß der Klarstellung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/96JSt 2017, 592 Heft 6 v. 1.11.2017

§ 39 Abs 2 FinStrG

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