§ 99a StVG, § 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG, § 34 VwGG
Eine dem § 34 Abs 1 VwGG nachempfundene Regelung, wonach eine auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde, findet sich in den Verfahrensbestimmungen der §§ 120ff StVG nicht.