§ 107c StGB
Eine bloß einmalige Handlung vermag den Straftatbestand des § 107c StGB nicht zu erfüllen. Das Versenden von Bildern und Videoaufnahmen über einen Facebookaccount mittels Privatnachrichten an drei Personen ist mangels Wahrnehmbar-Machens gegenüber einer größeren Zahl von Menschen nicht tatbildlich.