Art 5 Abs 1 EMRK, Art 5 Abs 4 EMRK
Weigert sich eine inhaftierte psychisch kranke Person, bei der Untersuchung zum Zweck der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu kooperieren, muss vom Gericht im Zuge der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Maßnahmenvollzugs zumindest die Erstellung des Gutachtens aufgrund der vorliegenden Akten über die betroffene Person eingeholt werden; widrigenfalls ist die Haft iSd Art 5 Abs 1 EMRK unrechtmäßig.