Art 6 Abs 1 EMRK
Das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 EMRK) umfasst weder das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch das Recht auf ein Rechtsmittel, mit dem letztinstanzliche Entscheidungen aufgehoben oder überprüft werden können. Aus der EMRK ist ferner keine allgemeine Verpflichtung ableitbar, jede Entscheidung über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels zu begründen.