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EMRK gewährleistet kein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens

EGMR-RechtsprechungJSt-EGMR 2017/10JSt 2017, 504 Heft 5 v. 1.9.2017

Art 6 Abs 1 EMRK

Das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 EMRK) umfasst weder das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch das Recht auf ein Rechtsmittel, mit dem letztinstanzliche Entscheidungen aufgehoben oder überprüft werden können. Aus der EMRK ist ferner keine allgemeine Verpflichtung ableitbar, jede Entscheidung über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels zu begründen.

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