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Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde wegen Unterlassung eines Untersuchungsverfahrens

JudikaturBundesfinanzgerichtJSt-EGMR 2017/59JSt 2017, 493 Heft 5 v. 1.9.2017

§ 143 Abs 1 FinStrG, § 161 Abs 4 FinStrG

Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des Finanzstrafverfahrens. In ihr soll die Wahrheit endgültig festgestellt werden, und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Prozesserfahrung größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Beschuldigten und damit für ein richtiges Erkenntnis bietet.

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