§ 29 Abs 2 FinStrG, § 29 Abs 6 FinStrG, § 212a BAO
§ 29 Abs 2 FinStrG normiert eine eigenständige Entrichtungsvorschrift sowohl für die im Zuge einer Selbstanzeige offengelegten Abgabenverkürzungen als auch für Abgabenerhöhungen nach § 29 Abs 6 FinStrG. Eine Aussetzung der Einhebung iSd § 212a BAO ist in dieser Entrichtungsvorschrift nicht vorgesehen.