§ 54 StVG, § 54a StVG
Der Kauf von Bekleidung während der Haftzeit fördert nicht das Fortkommen des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung, sodass eine Verwendung der Rücklage nicht möglich ist.
LGSt Graz, 17.05.2017, 1 Bl 28/17x
§ 54 StVG, § 54a StVG
Der Kauf von Bekleidung während der Haftzeit fördert nicht das Fortkommen des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung, sodass eine Verwendung der Rücklage nicht möglich ist.
LGSt Graz, 17.05.2017, 1 Bl 28/17x