§ 156c Abs 1 Z 1 StVG
Nach dem klaren Wortlaut des § 156c Abs 1 Z 1 StVG sind für die Berechnung der zeitlichen Voraussetzungen des elektronisch überwachten Hausarrests die, mit den unmittelbar nacheinander zu vollziehenden Strafurteilen verhängten Freiheitsstrafen zusammenzurechnen.