§ 156c Abs 1 Z 1 StVG
Die sinngemäße Anwendung des § 152 StVG bezieht sich nicht auf den Stichtag für die bedingte Entlassung. Mit dem „in Betracht kommenden Zeitpunkt“ ist jener Zeitpunkt gemeint, zu dem der Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests frühestens angetreten werden kann.