Dem Beschuldigten steht ein grundrechtlich garantierter Anspruch auf Aufnahme von Entlastungsbeweisen zu, doch muss er diesen durch prozessordnungsgemäß gestellte Anträge ausüben.1 Das Beweisantragsrecht ermöglicht es dem Beschuldigten nicht nur, seine Einschätzung der Beweisrelevanz eines Beweismittels in das Verfahren einzubringen, es ermöglicht ihm dafür zu sorgen, versäumte Ermittlungen nachzuholen, sich gegen unvollständige, einseitige und unkorrekte Ermittlungen zu wehren und eine gründliche Beweisaufnahme zu erzwingen.2 3 4 Dazu ist der Beschuldigte gemäß § 55 Abs 1 StPO im Ermittlungsverfahren wie im Hauptverfahren berechtigt.