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Wiederbetätigung als Rauschtat gehört nicht vor ein Geschworenengericht

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/55JSt 2017, 390 Heft 4 v. 1.7.2017

§ 287 StGB, § 31 Abs 2 StPO, § 3g VG, § 3j VG

Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VerbotsG fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts.

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