§ 57 Abs 6 FinStrG, § 98 Abs 3 FinStrG
In einem Finanzstrafverfahren sind die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der verkürzten Abgaben durchaus zu schätzen, wenn mit anderen Beweismethoden der von den Finanzstraftätern verdunkelte Sachverhalt nicht erhellt werden kann.