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Schätzung im Finanzstrafverfahren; Fortgesetztes Delikt im Zweifel nicht erweislich

JudikaturBundesfinanzgerichtJSt-Slg 2017/44JSt 2017, 388 Heft 4 v. 1.7.2017

§ 57 Abs 6 FinStrG, § 98 Abs 3 FinStrG

In einem Finanzstrafverfahren sind die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der verkürzten Abgaben durchaus zu schätzen, wenn mit anderen Beweismethoden der von den Finanzstraftätern verdunkelte Sachverhalt nicht erhellt werden kann.

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