§ 126 Abs 4 StVG
Die Gewährung eines Gruppenausganges nach § 126 Abs 4 StVG setzt die Anhaltung im gelockerten Vollzug oder im Entlassungsvollzug voraus.
LG Linz, 05.04.2017, 21 Bl 22/17k
§ 126 Abs 4 StVG
Die Gewährung eines Gruppenausganges nach § 126 Abs 4 StVG setzt die Anhaltung im gelockerten Vollzug oder im Entlassungsvollzug voraus.
LG Linz, 05.04.2017, 21 Bl 22/17k