vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2017/41JSt 2017, 386 Heft 4 v. 1.7.2017

§ 121c StVG

Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann erst dann erhoben werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!