§ 15 StGB, § 84 Abs 4 StGB
Wenn der Vorsatz des Täters in concreto auf die Herbeiführung einer der in § 84 Abs 1 StGB angeführten schweren Folgen gerichtet ist, kommt der Versuch einer schweren Körperverletzung gem § 84 Abs 4 StGB prinzipiell in Betracht.