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Schwere Körperverletzung; Versuch; Erfolgsqualifikationen

JudikaturAllgemeines StrafrechtKlaus SchwaighoferJSt-Slg 2017/36JSt 2017, 381 Heft 4 v. 1.7.2017

§ 15 StGB, § 84 Abs 4 StGB

Wenn der Vorsatz des Täters in concreto auf die Herbeiführung einer der in § 84 Abs 1 StGB angeführten schweren Folgen gerichtet ist, kommt der Versuch einer schweren Körperverletzung gem § 84 Abs 4 StGB prinzipiell in Betracht.

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