Art 6 EMRK, § 6 StPO, § 49 StPO, § 106 StPO
Kern des Rechtes eines Beschuldigten auf ein faires Verfahren, insbesondere auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs, ist sein Anspruch, sich zu allen Aspekten des Verfahrens zu äußern und seine Sicht der Dinge vorzutragen, wobei diese Äußerungsmöglichkeit in umfassendem Sinne zu verstehen ist und keiner Beschränkung unterliegen darf.