Compliance-Management-Systeme (CMS) spielen im VbVG eine wesentliche Rolle. Der Gesetzgeber sieht dort verschiedene Anreize zur Implementation bzw Verbesserung von CMS in Unternehmen vor, um die präventiv ausgerichtete Kriminalpolitik im Wirtschaftsbereich wirksam durchzusetzen. Sofern der Verband entsprechende technische, organisatorische bzw personelle Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten vornimmt, werden ihm trotz Begehung einer Verbandsstraftat verschiedene verfahrensrechtliche Vergünstigungen in Aussicht gestellt. Spezifische Anforderungen zur Strukturierung des CMS werden im VbVG nicht genannt. In diesem Beitrag soll rechtsvergleichend die gesetzliche Bestimmtheit von CMS-Anforderungen in den Rechtsordnungen Frankreichs, Spaniens und Italiens untersucht werden.