Tätige Reue nach § 167 StGB setzt entweder die tatsächliche Gutmachung des ganzen aus einer Tat entstandenen Schadens oder die vertragliche Verpflichtung des Täters, dem Geschädigten binnen einer bestimmten Zeit den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden zu ersetzen, voraus. Verpflichtet sich der Täter vertraglich zum Ersatz eines geringeren als des tatsächlichen Schadens, scheidet tätige Reue nach der Rechtsprechung aus. Das Risiko trifft den Täter. Ein Versehen bei der Bestimmung des Schadens exkulpiert nicht. In der Zivilrechtspraxis wird zur Bereinigung strittiger Sach- und Rechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Höhe des Schadens, ein Vergleich nach § 1380 ABGB abgeschlossen. In der Rechtsprechung wird jedoch vertreten, dass eine vergleichsweise Bereinigung eines umstrittenen Ersatzanspruches der Annahme tätiger Reue entgegenstehe, weil bei einem wechselseitigen Teilverzicht weder von einem Angebot vollen Schadenersatzes noch von einem schenkungsweisen Verzicht des Geschädigten gesprochen werden könne, und durch den gesetzlichen Ausdruck „vertraglich“ klargestellt sein solle, dass ein „vergleichsweiser“ teilweiser Schadenersatz nicht genügt. Eine klare Trennung zwischen dem zivilrechtlichen Vergleich und dem zivilrechtlichen Verzicht und der gesetzgeberische Zweck des § 167 StGB, das Interesse des Opfers an einer baldigen Schadensgutmachung zu schützen, führen dazu, den zivilrechtlichen Vergleich nach § 1380 ABGB unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als vertragliche Verpflichtung zum Ersatz des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens als eine gesetzlich mögliche Variante der tätigen Reue zu qualifizieren, wenn der im Vergleich festgesetzte Ersatzbetrag geringer als der tatsächliche Schaden nach § 167 Abs 2 StGB ist.