§ 16 Abs 2 NebenG
Ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 2 MedienG ist bis Schluss der Verhandlung erster Instanz des fortgesetzten Gegendarstellungsverfahrens zu stellen.
OGH, 16.11.2016, 15 Os 37/16d
(RS0131125)
§ 16 Abs 2 NebenG
Ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 2 MedienG ist bis Schluss der Verhandlung erster Instanz des fortgesetzten Gegendarstellungsverfahrens zu stellen.
OGH, 16.11.2016, 15 Os 37/16d
(RS0131125)