§ 34 Abs 1 MedienG
Im Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG nur bis Schluss der Verhandlung erster Instanz gestattet.
§ 34 Abs 1 MedienG
Im Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG nur bis Schluss der Verhandlung erster Instanz gestattet.