§ 96a StVG
Die Bestimmung des § 96a StVG normiert kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Dauer eines Telefongespräches. (1)
Vor einer Einschränkung der Dauer von Telefongesprächen ist zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die bisherige Übung basierte. (2)