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Insassentelefonie

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2017/30JSt 2017, 249 Heft 3 v. 1.5.2017

§ 96a StVG

Die Bestimmung des § 96a StVG normiert kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Dauer eines Telefongespräches. (1)

Vor einer Einschränkung der Dauer von Telefongesprächen ist zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die bisherige Übung basierte. (2)

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