§ 28a Abs 1 SMG, § 28a Abs 2 Z 1 SMG, § 70 StGB
Gewerbsmäßige Begehung nach Maßgabe des § 70 Abs 1 Z 3 1. Fall StGB kann erst ab der dritten Tat vorliegen. Daher hätte der Angeklagte wegen zweier Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG und mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 1 SMG schuldig erkannt werden müssen.