§ 93 StVG, § 94 StVG
Bei „Langzeitbesuchen“ handelt es sich um eine Sonderform des Besuchsrechts, auf welches, bei Bestehen entsprechender Räumlichkeiten in der Anstalt, der Strafgefangene unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht hat. (1)