§ 28a Abs 1 SMG, § 28a Abs 2 Z 1 SMG, § 32 Abs 2 StGB, § 70 StGB
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Mit der konstatierten Delinquenz mit gewerbsmäßiger Tendenz im Zeitraum von Juni bis September 2015 wurde die auf wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch gerichtete Absicht ausreichend festgestellt. Auch ein intendiertes nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen gem § 70 Abs 2 StGB wurde in Ansehung eines aus dem inkriminierten Suchtgiftverkauf im genannten Zeitraum erzielten Erlöses von jedenfalls mehr als 2.000 Euro konstatiert.