OGH, 14.09.2016, 14 Os 75/16k
In seiner Entscheidung führt der Oberste Gerichtshof Nachfolgendes aus:
Abgesehen davon, dass eine mit dem Vorbringen vage angesprochene Manuduktionspflicht auch gegenüber einem Verteidiger grundsätzlich nicht besteht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 315), kann mit der dem Privatbeteiligten seit 1. Jänner 2008 – eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO und nur unter den weiteren gesetzlich normierten Voraussetzungen (§ 282 Abs 2 StPO) – eingeräumten Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich die Abweisung eines Beweisantrags (§ 55 StPO), nicht auch sonstiger Anträge geltend gemacht werden. Unterlassene Anleitung (§ 10 Abs 2 StPO) ist nicht deren Gegenstand. Damit haben Privatbeteiligte keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der in § 238 Abs 3 StPO erwähnten Begründungspflicht (ein entsprechender Antrag wurde in der Hauptverhandlung auch gar nicht gestellt) oder – selbst bei (hier nicht gegebenem) Fehlen eines rechtskundigen Vertreters – auf Anleitung zur Stellung von Beweisanträgen (vgl zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 282 Rz 44).