OGH, 29.11.2016, 14 Os 74/16p
Bislang wies das Höchstgericht Verfahrensrügen – soweit ersichtlich – nicht deshalb ab, weil der Beschwerdeführer die Fundstelle seines Antrags nicht konkret durch Angabe von Ordnungsnummer bzw Aktenseite bezeichnete, sondern führte zumindest darüber hinaus aus, weshalb die Rüge an sich nicht zum Erfolg führte. Nunmehr wird die Bezeichnungspflicht weit strenger judiziert: