§ 381 Abs 1 StPO, § 390 Abs 1 StPO, § 393 Abs 2 StPO, § 393 Abs 4 StPO
Die in § 393 Abs 4 StPO normierte Ersatzpflicht hinsichtlich der dem Angeklagten erwachsenen Kosten seiner Verteidigung umfasst nicht den Honoraranspruch eines diesem gemäß § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers.