§ 167 Abs 2 Z 2 StGB
Keine tätige Reue wenn der Schaden durch die eingegangene Verpflichtung realistischer Weise nicht gut gemacht werden kann. Davon ist bei Vereinbarung eines die durchschnittliche Lebensdauer eines Menschen überschreitenden Rückzahlungszeitraum (in casu von 240 Jahren) auszugehen.