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Schadengutmachung über einen Rückzahlungszeitraum von 240 Jahren keine tätige Reue

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/29JSt 2017, 161 Heft 2 v. 1.3.2017

§ 167 Abs 2 Z 2 StGB

Keine tätige Reue wenn der Schaden durch die eingegangene Verpflichtung realistischer Weise nicht gut gemacht werden kann. Davon ist bei Vereinbarung eines die durchschnittliche Lebensdauer eines Menschen überschreitenden Rückzahlungszeitraum (in casu von 240 Jahren) auszugehen.

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