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Einstellung eines Ordnungsstrafverfahrens

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2017/19JSt 2017, 161 Heft 2 v. 1.3.2017

§ 36 StVG, § 107 StVG, § 45 VStG

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

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