§ 156b StVG, § 5 Hausarrest-V idF BGBl II 279/2010
§ 156b Abs 3 StVG verpflichtet den Antragsteller die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre.