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Über den unmittelbaren Strafantrag mit Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft

AufsätzeMartin OrtnerJSt 2017, 117 Heft 2 v. 1.3.2017

Immer öfter werden in der strafgerichtlichen Praxis Strafanträge unter einem mit dem Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft eingebracht. Damit wird sofort die Zuständigkeit des Hauptverhandlungsgerichtes begründet. Dieses wiederum hat in der Folge bei seinem ersten Kontakt mit dem Angeklagten den dringenden Tatverdacht zu prüfen und unter Umständen im Haftbeschluss genau zu begründen. Eine verfahrensgrundrechtlich durchaus nicht unproblematische Vorgangsweise, wie im vorliegenden Beitrag aufgezeigt wird.

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