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Gewerbsmäßigkeit und (schwerer) Betrug

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/1JSt 2017, 64 Heft 1 v. 1.1.2017

§ 70 StGB, § 148 StGB

Die Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) verlangt nach § 70 Abs 1 Z 2 oder 3 StGB, dass der Täter binnen Jahresfrist insgesamt drei schwere Betrugshandlungen gesetzt oder doch bereits zwei weitere schwere Betrugshandlungen schon im Einzelnen geplant hat.

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