§ 127 StVG
Die Befürchtung, der Strafgefangene werde einen schädlichen Einfluss auf Mitgefangene ausüben (§ 127 Abs 5 StVG), hindert eine Übernahme in den Erstvollzug, unabhängig davon, ob der Strafgefangene zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt.
LG Linz, 17.11.2016, 21 Bl 47/16k