§ 156c Abs 1a StVG, § 41b EU-JZG
Die nach § 41b EU-JZG zur Vollstreckung übernommenen Urteile unterliegen der Bestimmung des § 156c Abs 1a StVG, zumal Anliegen dieser Regelung war, einer zurückhaltenden Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrests bei Sexualdelikten besser Rechnung tragen zu können.