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Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2017/8JSt 2017, 60 Heft 1 v. 1.1.2017

§ 152 Abs 1 StVG, § 156c Abs 1 Z 1 StVG

Eine Entscheidung über die Gewährung des Vollzugs im elektronisch überwachten Hausarrest muss in einem engen zeitlichen Verhältnis zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 StVG stehen, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs 1 StVG eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt ausgeschlossen ist.

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