§ 303 StGB
Der vom Tatbestand des § 303 StGB verlangte Erfolg besteht – ungeachtet der weiten Formulierung – bloß in der Schädigung des (Grund-)Rechts auf persönliche Freiheit oder des Hausrechts. Liegt einem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur – iS des § 303 StGB beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit