§ 104a Abs 1 StGB, § 217 StGB, § 252 StPO
Besteht eine Verlesungsbeschränkung nur hinsichtlich eines von mehreren Mitangeklagten, und wurde das Verfahren gegen diesen Angeklagten ausgeschieden, steht der Verlesung im weiteren Verfahren gegen die verbliebenen Angeklagten kein Hindernis entgegen.