OGH, 16.06.2016, 12 Os 52/16p
In seiner Entscheidung führt der Oberste Gerichtshof Nachfolgendes aus:
Martin R***** wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Murau vom 19. August 2013, GZ 9 U 41/13v-14, wegen der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Restes dieser Strafe in der Dauer von drei Monaten und vier Tagen wurde gemäß Entschließung des Bundespräsidenten (im Rahmen der Weihnachtsbegnadigung; Erlass des Bundesministeriums für Justiz, BMJ-S4741/0025-IV 7/2013) mit Wirkung vom 17. Dezember 2013 unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen (ON 17).