OGH, 10.05.2016, 11 Os 50/16m
Aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der OGH eine Verletzung der Bestimmung des § 220b StGB aus folgenden Gründen fest:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert W***** − soweit hier von Bedeutung − jeweils mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (A I), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A II) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 (teils iVm § 15) StGB (B) sowie Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 (zu ergänzen: teils iVm § 15) StGB (C) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren gemäß § 208 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.