§ 268 StPO, § 272 StPO, § 285 StPO, § 286 StPO
Der Oberste Gerichtshof ist bei seiner Entscheidung über eine von der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behauptete Abweichung des verkündeten Urteils von der Beschlussfassung des Schöffengerichts an den Inhalt des Beratungsprotokolls nicht gebunden.