Voraussetzungen für die vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO sind hinreichende Gründe für
den (dringenden) Verdacht einer Anlasstat iS des § 21 Abs 1 StGB1,den Gefährlichkeitstatbestand (iS des § 21 Abs 1 aE StGB) undVoraussetzungen für die vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO sind hinreichende Gründe für
den (dringenden) Verdacht einer Anlasstat iS des § 21 Abs 1 StGB1,den Gefährlichkeitstatbestand (iS des § 21 Abs 1 aE StGB) und