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Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Anhaltung

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2016, 475 Heft 5 v. 1.9.2016

Voraussetzungen für die vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO sind hinreichende Gründe für

den (dringenden) Verdacht einer Anlasstat iS des § 21 Abs 1 StGB11Aus dem Volltext dieser Entscheidung ergibt sich, dass (abweichend von der ansonsten herrschenden Terminologie) mit der dort verwendeten Umschreibung „Anlaßtat im Sinne des § 21 Abs. 1 StGB“ nicht nur die Begehung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitstrafe bedrohten strafbaren Handlung an sich gemeint ist, sondern auch deren Verwirklichung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, welche auf einer geistig-seelischen Abnormität höheren Grades beruhen muss.,den Gefährlichkeitstatbestand (iS des § 21 Abs 1 aE StGB) und

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