Art 8 EMRK
Das absolute Verbot, sich in Gefängnissen den Bart wachsen zu lassen, ohne auf hygienische, ästhetische oder andere Aspekte Rücksicht zu nehmen, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art 8 EMRK dar.